Der VAB - Verein für Ausbildungsforschung und Berufsentwicklung e.V. ist als gemeinützig anerkannt.
Seit November 2007 bilden Prof. Dr Michael Brater, Christiane Hemmer-Schanze und Peter Sigl den Vorstand des VAB.
Menschen, die uns in unserer Arbeit unterstützen wollen, sind uns herzlich willkommen. Wenn Sie Mitglied des VAB werden möchten, setzen Sie sich doch bitte mit uns in Verbindung. [ Kontakt ]
1. Abschnitt: ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen VEREIN FÜR AUSBILDUNGSFORSCHUNG UND BERUFSENTWICKLUNG e.V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Göbenzell.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, die Grundlagen einer anthroposophischen Berufspädagogik und Organisationsentwicklung zu erforschen bzw. eine solche Erforschung zu fördern. Er kann eigene Grundlagenforschung betreiben, den wissenschaftlichen Erfahrungsaustausch zu berufspädagogischen und Organisationsentwicklungsfragen fördern, einschlägige Arbeiten anderer Forscher unterstützen, Forschungsaufträge vergeben und als Träger praktischer Berufsbildungsprojekte, die in erster Linie dem Erkenntnisgewinn dienen, auftreten.
Der Verein macht alle seine Arbeitsergebnisse öffentlich zugänglich und unterstützt ausdrücklich Initiativen, die in ganzheitlicher Weise nach zeitgemäßen Lösungen für die Probleme von Arbeit und Beruf suchen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)Der Verein verfolgt mit den in § 2 genannten Vorhaben ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51-68 der Abgabenordnung.
Er ist insbesondere berechtigt:
Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke einer anderen steuer-begünstigten Körperschaft zu beschaffen; seine Mittel teilweise anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuzuwenden;
(2) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Der Verein darf ausschließlich Zuwendungen im Sinne des § 68 Nr. 9 n.F. der Abgabenordnung entgegennehmen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Anthroposophischen Gesellschaft in Deutschland für deren steuerbegünstigte Zwecke zu.
2. Abschnitt: MITGLIEDER
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann werden, wer die Ziele des Vereins als berechtigt ansieht und seine Existenz einschließlich die seiner Einrichtungen fördern will. Zur Mitgliedschaft sind natürliche wie juristische Personen zugelassen. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Antrags des zukünftigen Mitglieds oder aufgrund einer Berufung durch den Vorstand; der Antrag soll schriftlich gestellt werden und außer den Angaben zur Person und Anschrift des Antragstellers enthalten, in welcher Weise sich der Antragsteller seine Mitwirkung an den Aufgaben des Vereins oder deren Unterstützung vorstellt. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(2) Alle ständigen Mitarbeiter des Vereins haben das Recht, Mitglied des Vereins zu werden; im übrigen gilt Abs. (1).
(3) Juristische Personen können Mitglied werden, wenn mit ihnen ein Arbeitszusammenhang besteht oder sie Ziele des Vereins regelmäßig unterstützen. Sie haben als solche kein Stimmrecht, sollen aber Personen aus ihren Reihen schriftlich benennen, die befugt sind, im Rahmen des Vereins für sie zu sprechen und abzustimmen; im übrigen gilt Abs. (1).
§ 5 Beiträge
(1) Der Beitrag des Mitgliedes zur Erreichung des Vereinszwecks wird nach Art (insbesondere Mitarbeit) und Umfang gemäß seinen Möglichkeiten durch Vereinbarungen bestimmt. Das Mitglied kann eine Beitragsvereinbarung, wenn nichts anderes vereinbart ist, jederzeit kündigen, darf dies jedoch nur in der Art tun, daß der Verein für die Erreichung des Vereinszwecks anderweitig Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt.
(2) Zu finanziellen Beiträgen, insbesondere wiederkehrenden, sind nur diejenigen Mitglieder verpflichtet, die die Bereitschaft dazu schriftlich unter Angabe der Höhe erklärt haben. Sie können eine wiederkehrende finanzielle Beitragsverpflich-tung jederzeit zum Ende des laufenden Geschäftsjahres durch eine schriftliche Erklärung kündigen, es sei denn, daß die nach Satz 1 abgegebene Verpflichtungserklärung eine Zusage für einen bestimmten Zeitraum oder die Zusage der Einhal-tung einer längeren Kündigungsfrist enthält.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
(2) Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Für die Beendigung der Beitragspflicht gilt § 5 mit der Maßgabe, daß der Austritt wie eine Kündigung wirkt.
(3) Der Vorstand kann zur Klarstellung des Mitgliederbestandes die Beendigung der Mitgliedschaft eines Mitglieds feststellen, wenn Mitglieder, die keinen regelmäßigen Beitrag zu leisten brauchen, die schriftliche Anfrage, ob sie an der Mitgliedschaft weiterhin interessiert sind, auch dann nicht binnen eines Monats beantwortet haben, wenn ihnen in Verbindung mit der Anfrage die Streichung aus der Mitgliederliste angekündigt wurde.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Fortbestand der Mitgliedschaft das Vereinsinteresse ernstlich gefährden könnte. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, mündlich gegenüber zwei Vorstandsmitgliedern oder schriftlich Stellung zu nehmen. Der Ausschluß ist auf Verlangen des betroffenen Mitglieds in knapper Form zu begründen, so daß es den Sachverhalt, auf den der Beschluß gestützt wird, erkennen kann.
(5) Gegen den Beschluß des Vorstandes zum Ausschluß aus dem Verein kann das betroffene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung; das betroffene Mitglied hat bei der Beschlußfassung kein Stimmrecht. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
3. Abschnitt: ORGANE
§ 7 Benennung der Organe
(1) Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
(2) Die Befugnis, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, liegt allein beim Vorstand. Die interne Verteilung der Entscheidungsbefugnis auf die Organe regeln die folgenden Unterabschnitte.
VORSTAND
§ 8 Mindestgröße und Vertretungsbefugnis
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Wenn dem Vorstand mehr als drei Mitglieder angehören, kann er beschließen, das Vertretungsrecht in der Weise mit Außenwirkung zu beschränken, daß jeweils mindestens eines von mehreren bestimmten Vorstandsmitgliedern beteiligt sein muß.
§ 9 Zuständigkeit
Der Vorstand des Vereins ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:
§ 10 Bestellung und Amtszeit
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Während der Amtszeit eines Vorstandes steht es ihm nach Ablauf eines Jahres oder bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes frei, weitere Mitglieder für den Rest der Amtszeit hinzuzuwählen. Der Vorstand wird für jeweils drei Jahre gewählt. Seine Amtszeit beginnt mit der Feststellung des Wahlergebnisses und endet mit dem Amtsbeginn eines neu gewählten Vorstandes.
(2) Der bisherige Vorstand hat jeweils das Recht, der Mitgliederversammlung die Zusammensetzung des neues Vorstandes vorzuschlagen.
§ 11 Geschäftsordnung
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Sitzungen, deren Zeit und Ort in einer vorhergehenden Sitzung beschlossen wird. In diesem Falle bedarf es weder einer besonderen Einberufung - außer einer formlosen Mitteilung an Vorstandsmitglieder, die an der Beschlußfassung nicht beteiligt waren - noch der Mitteilung der Tagesordnung. Im übrigen sind Sitzungen formlos zu vereinbaren oder in dringenden Fällen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einzuberufen.
MITGLIEDERVERSAMMLUNG
§ 12 Zuständigkeiten
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
§ 13 Geschäftsordnung
(1)In den ersten neun Monaten eines Geschäftsjahres wird die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins vom Vorstand einberufen, um dessen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegenzunehmen.
(2)Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden; er hat sie einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt wird.
(3) Zur Mitgliederversammlung ist mit angemessener, mindestens 4-wöchiger Frist, zu laden.
(4)Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Ist kein Mitglied des Vorstandes anwesend, das die Leitung der Versammlung übernehmen will, so wählt die Versammlung ihren Vorsitzer selbst.
(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen eines Antrags des Vorstandes und der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf eines Antrages des Vorstands und der Zustimmung von drei Vierteln der Stimmberechtigten einer dazu ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung.
§ 15 Registeranmeldung
Der Vorstand ist von der Gründungsversammlung bevollmächtigt, eventuelle vom Registergericht für erforderlich gehaltene Satzungsänderungen (Ergänzungen) im Verfahren der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister vorzunehmen.